Besondere Situation

Scheidungsimmobilie verkaufen: diskret, neutral, fair

Eine Trennung ist belastend genug. Kommt eine gemeinsame Immobilie dazu, treffen rechtliche, steuerliche und finanzielle Fragen auf eine Situation, in der sachliche Entscheidungen schwerfallen. Wir begleiten beide Seiten gleichermaßen.

Für die meisten Paare ist die gemeinsame Immobilie der größte Vermögenswert und gleichzeitig der emotional aufgeladenste Punkt der gesamten Auseinandersetzung. Genau diese Kombination führt zu Entscheidungen, die Jahre später teuer aussehen.

Die Vorteilsmakler begleiten Sie mit Sachverstand, Diskretion und einem Provisionsmodell, das beiden Seiten mehr vom Erlös lässt.

Unser Grundsatz
Die Wege

Vier Optionen für die gemeinsame Immobilie

Bevor eine Entscheidung fällt, lohnt sich der nüchterne Blick auf alle vier Wege. Drei davon sind gangbar, einer sollte unter allen Umständen vermieden werden.

Verkauf an einen Dritten

Häufig die sauberste Lösung. Der Erlös wird nach Abzug offener Verbindlichkeiten aufgeteilt, beide Seiten sind finanziell entflochten und können neu planen. Beide Partner müssen zustimmen. Wer früh vermarktet, verhandelt aus einer besseren Position als jemand unter Zeitdruck.

Übernahme durch einen Partner

Ein Partner zahlt den anderen aus und bleibt in der Immobilie. Erforderlich sind eine notarielle Eigentumsumschreibung und die Zustimmung der Bank zur Haftungsentlassung des ausscheidenden Partners. Diese Zustimmung ist keine Formsache, sondern hängt von der Bonität des Übernehmenden ab.

Gemeinsame Vermietung

Beide bleiben Eigentümer und teilen die Mieteinnahmen. Das setzt dauerhaft konstruktive Zusammenarbeit voraus, denn jede Instandhaltungsmaßnahme, jede Mietanpassung und jeder Mieterwechsel muss gemeinsam entschieden werden. Erfahrungsgemäß entstehen genau daraus die nächsten Konflikte.

Teilungsversteigerung vermeiden

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Das Ergebnis liegt regelmäßig deutlich unter dem Marktwert, und die Verfahrenskosten gehen zusätzlich vom Erlös ab. Diese Option verliert für beide Seiten.
Bleibt die Immobilie vermietet, gelten eigene Regeln, nachzulesen unter vermietetes Haus verkaufen. Stammt sie aus einem Erbfall, ist die Ausgangslage wieder eine andere, dazu unsere Seite geerbtes Haus verkaufen.
Zeitpunkt

Verkaufen im Trennungsjahr oder nach der Scheidung?

Der Zeitpunkt ist bei Trennungsimmobilien selten nur eine Frage der Stimmung, sondern hat konkrete finanzielle Auswirkungen.

Solange die Ehe besteht, ist eine gemeinsame Immobilie nur gemeinsam verkäuflich. Steht nur ein Partner im Grundbuch, ändert das die Rechtslage. Dazu mehr weiter unten.

Grunderwerbsteuer zwischen Ehegatten

Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Befreiung gilt nach der gesetzlichen Systematik auch für Übertragungen im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Beim freien Verkauf an einen Dritten spielt das ohnehin keine Rolle, wohl aber bei der Auszahlung eines Partners. Weil die Details vom Einzelfall und vom Zeitpunkt abhängen, gehört diese Frage vor die Entscheidung, nicht danach.

Spekulationsfrist und Auszug

Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hat, ist in der Regel steuerbefreit. Ein Partner, der bereits ausgezogen ist, kann diese Voraussetzung mit zunehmendem Zeitablauf verlieren. Genau deshalb kann ein Aufschub den Erlös schmälern, obwohl der Marktpreis steigt.
Wir sind weder Steuerberater noch Rechtsanwälte. Was wir tun: Wir weisen Sie und beide Anwälte frühzeitig auf diese Zusammenhänge hin, damit sie geklärt sind, bevor ein Notartermin steht.
Finanzierung

Was mit dem gemeinsamen Immobilienkredit passiert

Der Kredit ist in der Praxis häufig das größere Problem als die Immobilie selbst.

Gemeinsame Haftung

Haben beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben, haften auch beide, unabhängig davon, wer noch im Haus wohnt und wer die Raten zahlt. Ein Auszug ändert daran nichts. Eine Trennungsvereinbarung zwischen den Partnern bindet die Bank nicht.

Zustimmung der Bank

Bei der Übernahme durch einen Partner muss die Bank der Entlassung des anderen aus der Haftung zustimmen. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Die Bank prüft, ob der verbleibende Partner die Rate allein tragen kann. Fällt die Prüfung negativ aus, bleibt der ausgezogene Partner in der Haftung, obwohl er kein Eigentum mehr hält. Diese Konstellation blockiert oft die eigene Anschlussfinanzierung.

Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einem Verkauf wird das Darlehen aus dem Erlös abgelöst. Fällt die Ablösung in die Zinsbindung, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Ihre Höhe hängt von Restlaufzeit, Zinsniveau und Vertragsgestaltung ab und erreicht bei langen Restlaufzeiten durchaus fünfstellige Beträge. Diese Position gehört in die Rechnung, bevor über den Verkaufszeitpunkt entschieden wird.

Raten laufen weiter

Bis zu einer Klärung müssen die Raten weiterlaufen. Zahlungsrückstände in einer ohnehin angespannten Situation verschlechtern die Verhandlungsposition beider Seiten.
Teilungsversteigerung

Warum die Teilungsversteigerung fast immer die teuerste Lösung ist

Die Teilungsversteigerung ist das gerichtliche Verfahren, mit dem ein Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen kann, wenn keine Einigung zustande kommt. Sie funktioniert, aber sie kostet.

Drei Gründe machen sie zur schlechtesten aller Optionen

Beide Seiten verlieren gleichzeitig
Der eigentliche Punkt ist ein anderer: Wer die Versteigerung androht, um Druck aufzubauen, droht mit einem Instrument, das ihm selbst schadet.
Unsere Rolle: eine belegbare Zahl
In den allermeisten Fällen scheitert die Einigung nicht an unvereinbaren Interessen, sondern daran, dass beide Seiten unterschiedliche Vorstellungen vom Wert haben. Eine neutrale Einschätzung, die beide Seiten nachvollziehen können, löst diese Blockade erfahrungsgemäß. Genau darin liegt unsere Rolle: nicht zu vermitteln, wer recht hat, sondern eine Zahl zu liefern, die belegbar ist.
Eigentumslage

Wenn nur ein Partner im Grundbuch steht

Nicht jede gemeinsam bewohnte Immobilie gehört auch beiden.

Steht nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch, kann dieser die Immobilie grundsätzlich allein veräußern. Ein Vetorecht des anderen besteht nicht. Praktisch gibt es allerdings zwei erhebliche Einschränkungen: Solange die Immobilie den wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht, sind Verfügungen im gesetzlichen Güterstand nicht ohne Weiteres frei möglich, und aus dem Zugewinnausgleich können Ansprüche auf einen Anteil am Erlös entstehen, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde oder erheblich an Wert gewonnen hat.

Auch das Wohnrecht spielt eine Rolle. Der nicht im Grundbuch stehende Partner kann die Ehewohnung nicht ohne Weiteres verlieren, insbesondere wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.

Wie Sie die Immobilie in dieser Konstellation korrekt bewerten lassen, lesen Sie auf unserer Seite zur Wertermittlung bei Scheidung.

Scheidungsimmobilie verkaufen
Für uns als Makler folgt daraus eine klare Praxis: Wir vermarkten in einer Trennungssituation nur, wenn die Eigentums- und Zustimmungslage geklärt ist. Ein Verkauf, der später angefochten wird, hilft niemandem.
Unsere Begleitung

Besondere Herausforderungen, besondere Begleitung

Emotionale Ausgangslage

Entscheidungen unter emotionalem Druck führen fast immer zu schlechteren Ergebnissen, in beide Richtungen: Ein Partner will um jeden Preis raus, der andere hängt am Haus. Eine neutrale, belegte Wertermittlung schafft die sachliche Grundlage, auf die sich beide beziehen können.

Unterschiedliche Interessen

Einer möchte sofort verkaufen, der andere warten. Wir analysieren den Markt und legen beiden Seiten dieselbe Entscheidungsgrundlage vor, mit Vergleichsobjekten und einer Einschätzung, was ein Aufschub realistisch bringt oder kostet. Ohne Parteinahme.

Koordination mit Anwälten und Notar

Wir stimmen Zeitplan und Ablauf eng mit den beteiligten Anwälten und dem Notariat ab, damit der Verkauf zum Verfahrensstand passt. Rechtsberatung leisten wir nicht, wir sorgen dafür, dass sie rechtzeitig eingebunden ist.

Diskretion als oberstes Gebot

Auf Wunsch vermarkten wir still, ohne öffentliches Inserat, ohne Schild und ohne Portalschaltung, ausschließlich über vorgemerkte Interessenten. Nachbarn, Kollegen und Bekannte erfahren nichts, was sie nichts angeht.
Welche Partner wir darüber hinaus koordinieren, von Notaren über Steuerberater bis zu Gutachtern, steht unter Dienstleistungen aus einer Hand.

Diskrete Beratung anfragen

Wir sprechen unverbindlich und vertraulich mit Ihnen, allein oder gemeinsam mit dem anderen Partner. Auf Wunsch führen wir die Gespräche vollständig getrennt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Ablauf

Unser Ablauf mit beiden Partnern

Strukturiert, transparent und für beide Seiten nachvollziehbar, von der ersten Einschätzung bis zum Notartermin.

01

Kostenlose Werteinschätzung

Eine neutrale, marktgerechte Einschätzung, kostenlos und unverbindlich. Sie schützt beide Partner vor Fehlentscheidungen bei der Preisfindung. Wird eine rechtlich belastbare Bewertung für das Verfahren gebraucht, sagen wir das und vermitteln einen vereidigten Sachverständigen.
02

Abstimmung mit beiden Parteien

Alle Informationen, vom Exposéentwurf bis zu den Besichtigungsterminen, gehen an beide Seiten gleichzeitig. Auf Wunsch kommunizieren wir vollständig getrennt, sodass kein direkter Kontakt zwischen Ihnen nötig ist.
03

Professionelle Vermarktung

Hochwertiges Bildmaterial, aussagekräftiges Exposé und gezielte Käuferansprache sichern den marktgerechten Preis. Auf Wunsch vollständig diskret.
04

Neutrale Verhandlungsführung

Wir führen alle Preisverhandlungen und legen jedes Angebot beiden Eigentümern vor. Angenommen wird nur, worauf sich beide verständigen.
05

Notartermin und Übergabe

Wir koordinieren den Notartermin und begleiten bis zur Schlüsselübergabe. Der Erlös wird nach Abzug der offenen Verbindlichkeiten gemäß der vereinbarten Aufteilung verteilt, üblicherweise über das Notaranderkonto oder direkt an die finanzierende Bank.
Wie die Bewertung im Scheidungsfall im Einzelnen abläuft, steht auf unserer Seite zur Wertermittlung bei Scheidung. Den vollständigen Verkaufsablauf zeigt Ihre Vorteile im Verkaufsprozess.
Häufig gefragt

Häufige Fragen zur Scheidungsimmobilie

Nein. Solange beide Eigentümer sind, ist ein Verkauf nur gemeinsam möglich. Eine frühzeitige Einigung spart Zeit, Kosten und Nerven gegenüber einem gerichtlichen Weg.

Haben beide unterschrieben, haften beide weiter, unabhängig davon, wer noch im Haus wohnt. Bei Übernahme durch einen Partner muss die Bank der Haftungsentlassung des anderen zustimmen, was von dessen Bonität abhängt. Bis zur Klärung müssen die Raten weiterlaufen.

Möglich, wenn das Darlehen innerhalb der Zinsbindung abgelöst wird. Die Höhe hängt von Restlaufzeit, Zinsniveau und Vertrag ab und kann bei langen Restlaufzeiten erheblich sein. Lassen Sie sich den Betrag von Ihrer Bank beziffern, bevor Sie über den Zeitpunkt entscheiden.

Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt hat, ist in der Regel befreit. Ein bereits ausgezogener Partner kann diese Voraussetzung mit der Zeit verlieren. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.

Zunächst werden die offenen Verbindlichkeiten abgelöst. Der verbleibende Betrag wird nach der vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Quote verteilt, üblicherweise über das Notaranderkonto. Bei je hälftigem Eigentum ohne abweichende Vereinbarung erhält jede Seite die Hälfte.

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft erzwingen kann. Der erzielte Preis liegt regelmäßig deutlich unter dem Marktwert, zusätzlich fallen Gerichts- und Sachverständigenkosten an. Beide Seiten verlieren dabei gleichzeitig.

Ja, wenn er von beiden Partnern beauftragt wird und klare Kommunikationsregeln gelten. Beide erhalten dieselben Informationen zur selben Zeit, jedes Angebot wird beiden vorgelegt, und angenommen wird nur, worauf sich beide verständigen.

Dieser kann grundsätzlich allein verkaufen. Es gelten aber Einschränkungen aus dem Güterstand, mögliche Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich und Schutzrechte an der Ehewohnung. Wir vermarkten erst, wenn die Zustimmungslage geklärt ist.

Ja. Beim Off-Market-Verkauf gibt es kein öffentliches Inserat, kein Schild und keine Portalschaltung. Wir sprechen ausschließlich vorgemerkte Interessenten aus unserem Netzwerk an.

Nein. Auf Wunsch führen wir sämtliche Gespräche getrennt und übernehmen die vollständige Kommunikation zwischen beiden Seiten. Ein direkter Kontakt zwischen Ihnen ist zu keinem Zeitpunkt erforderlich.

Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die Beurteilung Ihrer Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Gern vermitteln wir Ihnen einen Ansprechpartner aus unserem regionalen Netzwerk.
Ronny Buder — Ihr Immobilienmakler in Lindau
Ronny Buder
Immobilienmakler & Geschäftsführender Gesellschafter
Mit langjähriger Erfahrung im Bodensee-Immobilienmarkt hat Ronny Buder das Vorteilsmakler-Modell entwickelt: dieselbe professionelle Begleitung wie ein klassischer Makler — Bewertung, Exposé, Verhandlung, Notar-Koordination — jedoch zu einer Provision, die bis zu 50 % unter dem regionalen Standard liegt. Er ist Ansprechpartner für Eigentümer in Lindau, Friedrichshafen, Ravensburg und der gesamten Region.
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