Besondere Situation

Vermietetes Haus verkaufen: rechtssicher und ohne Wertverlust

Sie können jederzeit verkaufen, ohne Ihren Mietern zu kündigen. Entscheidend sind die richtige Käufergruppe und eine saubere rechtliche Abwicklung. Wir begleiten Eigentümer am Bodensee, im Westallgäu und in Oberschwaben durch genau diesen Prozess.

Sie möchten ein vermietetes Haus verkaufen und fragen sich, ob das überhaupt zulässig ist, ob Sie Ihren Mietern kündigen müssen und ob Sie dabei Geld verlieren. Die kurze Antwort lautet: Der Verkauf ist jederzeit möglich, eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich, und ein Wertverlust ist keineswegs zwangsläufig.

Entscheidend ist, dass Sie die passende Käufergruppe ansprechen und die rechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an sauber beachten.

Kurz beantwortet
Der Verkauf ist jederzeit möglich.
Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Ein Wertverlust ist keineswegs zwangsläufig.
Rechtlicher Rahmen

Was bei vermieteten Immobilien zu beachten ist

Vier rechtliche Punkte entscheiden darüber, ob der Verkauf reibungslos läuft oder sich über Monate zieht.

Kauf bricht nicht Miete

Nach § 566 BGB beendet ein Eigentümerwechsel kein Mietverhältnis. Der Käufer tritt vollständig in den bestehenden Vertrag ein, mit Miethöhe, Kündigungsfristen, Betriebskostenregelung und Kaution.

Mieter frühzeitig einbinden

Eine gesetzliche Pflicht zur Information vor dem Verkauf besteht nicht, wohl aber nach dem Eigentumsübergang. Praktisch ist die frühe, offene Ansprache trotzdem der wichtigste Hebel für einen kooperativen Ablauf.

Besichtigungsrechte koordinieren

Mieter müssen Besichtigungen dulden, aber nur nach rechtzeitiger Ankündigung und zu zumutbaren Zeiten. Sammelbesichtigungen sind unzulässig. Wir arbeiten ausschließlich mit terminierten Einzelterminen.

Vorkaufsrecht des Mieters

Ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB entsteht nur bei Umwandlung der vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum. Beim Verkauf eines vermieteten Einfamilienhauses ohne Umwandlung besteht es nicht.
Zwei Wege

Vermietet oder im leeren Zustand verkaufen?

Mit bestehenden Mietern

Sofort vermarkten

Der schnellere und konfliktärmere Weg. Sie sprechen Kapitalanleger an, für die die laufende Miete kein Hindernis, sondern der Kaufgrund ist. Der Prozess startet sofort, es entstehen keine Leerstandskosten, die Mieteinnahmen laufen weiter. Der Preis bemisst sich am Ertragswert.
Geeignet für: Objekte mit zuverlässigen Mietern, marktnaher Miete und belastbarer Renditeerwartung für den Käufer.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses

Leerstand anstreben

Ein leeres Objekt spricht zusätzlich Selbstnutzer an, im Einfamilienhaussegment die größere und zahlungsbereitere Gruppe. Realistisch führen dorthin nur zwei Wege: das Abwarten einer regulären Beendigung oder eine einvernehmliche Aufhebung, meist gegen Abstandszahlung.
Geeignet für: Objekte, bei denen der Selbstnutzermarkt deutlich größer ist als der Anlegermarkt und die Mieter kooperationsbereit sind.
Bewertung

Wie sich die Miete auf den Verkaufspreis auswirkt

Bei vermieteten Objekten kommt in der Regel das Ertragswertverfahren zum Einsatz. Vereinfacht gesagt fragt ein Käufer hier nicht, was ihn das Haus kostet, sondern welche Rendite es abwirft. Die Jahresnettokaltmiete im Verhältnis zum Kaufpreis ergibt den Faktor, an dem sich Anleger orientieren.

Daraus folgt eine für viele Eigentümer überraschende Konsequenz: Eine Mieterhöhung auf Marktniveau kann den Verkaufspreis stärker heben als jede Renovierung. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete beachtet werden, ist eine Anpassung vor dem Verkauf häufig der wirksamste Hebel. Liegt die Miete nahe am Marktniveau, fällt der Abschlag gegenüber einem leeren Objekt gering aus. Liegt sie deutlich darunter, etwa weil der Mietvertrag zwanzig Jahre alt ist, wird der Abschlag spürbar.

Von einer pauschalen Wertminderung durch die Vermietung kann man deshalb nicht sprechen. Sie entsteht erst dort, wo die vereinbarte Miete dauerhaft unter dem Marktniveau liegt und der Käufer diesen Nachteil einpreist. Umgekehrt gilt: Ein Objekt mit stabilem, langjährigem Mieter und lückenloser Zahlungshistorie ist für Anleger wertvoller als eines mit häufigem Mieterwechsel. Diese Qualität lässt sich belegen, und sie gehört ins Exposé. Im Rahmen der kostenlosen Immobilienbewertung prüfen wir, ob Ihre aktuelle Miete Spielraum lässt.

Wie sich Ertrag und Kaufpreis zueinander verhalten, vertieft der Beitrag Immobilie verkaufen mit Ertrag.
Im Umgang mit dem Mieter

Ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Mieter

Der Verkauf selbst bedarf keiner Zustimmung Ihres Mieters. Trotzdem entstehen im Prozess konkrete Pflichten, und der Umgang damit entscheidet oft darüber, ob die Vermarktung zügig läuft oder sich hinzieht.

Information

Eine gesetzliche Pflicht, den Mieter über die Verkaufsabsicht zu informieren, besteht streng genommen nicht. Erst nach dem Eigentumsübergang muss der Mieter über den neuen Vermieter unterrichtet werden. Praktisch ist die frühzeitige, offene Information trotzdem dringend zu empfehlen. Ein Mieter, der aus dem Immobilienportal von seinem eigenen Zuhause erfährt, wird nicht kooperationsbereit sein.

Besichtigungen

Der Mieter muss Besichtigungen dulden, aber nicht zu jeder Zeit und nicht unbegrenzt. Erforderlich sind eine rechtzeitige Ankündigung, in der Regel mindestens 24 bis 48 Stunden vorher, und Termine zu zumutbaren Zeiten. Sammelbesichtigungen mit vielen Interessenten gleichzeitig sind unzulässig.

Fotos

Für Innenaufnahmen der vermieteten Räume brauchen Sie die Zustimmung des Mieters. Verweigert er sie, arbeiten wir mit Grundrissen, Außenaufnahmen und einer detaillierten Objektbeschreibung.

Unterlagen und Datenschutz

Mietvertrag und Zahlungshistorie gehören nicht an jeden Interessenten, sondern in eine spätere Phase und nur an ernsthafte Kaufinteressenten mit geprüfter Bonität.

Kaution

Die Mietkaution geht auf den Käufer über und muss im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Wird das versäumt, können Sie gegenüber dem Mieter weiter in der Haftung bleiben.
Kündigung

Kündigung wegen Verkaufs? Was Eigentümer wissen sollten

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass sich ein Mietverhältnis für den Verkauf ohne Weiteres beenden lässt. In der Praxis ist das selten der Fall.

Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Eigentümer die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt. Wer verkaufen möchte, erfüllt diese Voraussetzung typischerweise nicht. Ein Käufer kann Eigenbedarf später geltend machen, allerdings erst nach dem Eigentumsübergang und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer Umwandlung in Wohnungseigentum kommen zusätzliche Sperrfristen hinzu, deren Länge je nach Wohnungsmarkt unterschiedlich ausfällt.

Verwertungskündigung

Auch die sogenannte Verwertungskündigung, bei der ein Vermieter geltend macht, das Mietverhältnis hindere eine angemessene wirtschaftliche Verwertung, unterliegt in der Rechtsprechung sehr hohen Anforderungen. Der Wunsch nach einem höheren Verkaufspreis reicht dafür nach allgemeiner Auffassung nicht aus.

Einvernehmliche Aufhebung

Praktisch bleibt damit meist nur der Weg über eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses, häufig gegen eine Abstandszahlung. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, hängt vom erwarteten Mehrerlös und vom Zeitverlust ab. Diese Gegenüberstellung erstellen wir für Sie.
Die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls gehört in die Hände eines Rechtsanwalts, den wir Ihnen bei Bedarf aus unserem Netzwerk vermitteln.
Unsere Begleitung

So begleiten wir Sie

Wir übernehmen den gesamten Prozess, halten die Fristen ein und sprechen die Käufer an, die ein vermietetes Objekt tatsächlich suchen. Den Ablauf im Detail zeigt unsere Seite zu Ihren Vorteilen im Verkaufsprozess, Ihre Ersparnis rechnet Ihnen der Vorteilsrechner aus.

Kostenlose Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, einschließlich Prüfung des Mietpreisspielraums
Aufbereitung aller anlegerrelevanten Unterlagen zu Miete, Betriebskosten und Instandhaltung
Abgestimmte Kommunikation mit Ihren Mietern und Koordination terminierter Einzelbesichtigungen
Gezielte Ansprache von Kapitalanlegern aus unserer Kartei, auf Wunsch ohne öffentliches Inserat
Begleitung zum Notartermin mit sauberer Regelung von Kautionsübergabe und Mietvertragsübernahme
Unsere Provision beträgt 1,785 % statt der ortsüblichen 3,57 %, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Die Abrechnung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Für Mehrfamilienhäuser sprechen Sie uns bitte direkt an.

Die richtigen Käufer ansprechen

Kapitalanleger

Suchen Objekte mit laufender Miete und kalkulierbarer Rendite. Ein sofort zahlender Mieter ist für sie ein Vorteil, kein Makel.

Bestandshalter aus der Region

Erweitern ihr Portfolio und schätzen eingespielte Mietverhältnisse mit dokumentierter Zahlungshistorie.

Langfristige Investoren

Setzen auf die Wertentwicklung am Bodensee und betrachten die Mieteinnahmen als Puffer.
Welche Objekte wir zuletzt vermittelt haben, zeigen unsere Referenzen.

Kostenlose Beratung zu Ihrer Situation

Jede Mietsituation ist anders. Wir sehen uns Ihren Mietvertrag an, ordnen die Miete im Marktvergleich ein und sagen Ihnen, welcher Weg für Ihr Objekt der wirtschaftlich sinnvollere ist. Was wir dabei zusagen, steht in unserem Leistungsversprechen.
Steuern und Fristen

Steuern und Fristen im Blick behalten

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie greift die Spekulationsfrist von zehn Jahren nach § 23 EStG. Die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum hilft hier nicht weiter, weil das Objekt vermietet war. Verkaufen Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig.

Drei-Objekt-Grenze

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gerät in den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels, mit erheblichen steuerlichen Folgen. Auch bereits in Anspruch genommene Abschreibungen wirken sich auf die Gewinnermittlung aus.

Andere Fristen bei Erbfall und Trennung

Andere Fristen gelten, wenn die Immobilie aus einem Erbfall stammt oder im Rahmen einer Trennung veräußert wird. Dazu finden Sie eigene Seiten zur geerbten Immobilie und zur Scheidungsimmobilie.
Wir leisten weder Steuer- noch Rechtsberatung. Was wir tun: Wir weisen Sie rechtzeitig auf die relevanten Fristen hin, damit Sie diese mit Ihrem Steuerberater klären können, bevor Termine feststehen. In vielen Fällen entscheidet allein der gewählte Notartermin über eine erhebliche Steuerlast.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Gern vermitteln wir Ihnen einen Ansprechpartner aus unserem regionalen Netzwerk.
Häufig gefragt

Häufige Fragen zum Verkauf vermieteter Immobilien

Ja, jederzeit. Der Verkauf bedarf keiner Zustimmung des Mieters. Nach § 566 BGB tritt der Käufer in den bestehenden Mietvertrag ein, mit allen Rechten und allen Pflichten.

Nein. Eine Kündigung ist für den Verkauf nicht erforderlich und in der Regel auch nicht durchsetzbar, weil Eigenbedarf bei einem Verkauf typischerweise nicht vorliegt und eine Verwertungskündigung sehr hohe Anforderungen erfüllen muss.

Nicht zwangsläufig. Der Abschlag hängt davon ab, wie weit die vereinbarte Miete vom Marktniveau abweicht. Bei marktgerechter Miete ist er gering, bei stark untersetzter Miete deutlich.

Nur bei Umwandlung der vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum und anschließendem Verkauf an einen Dritten. Beim Verkauf eines vermieteten Einfamilienhauses ohne Umwandlung besteht kein Vorkaufsrecht.

Er muss sie dulden, aber nur nach rechtzeitiger Ankündigung und zu zumutbaren Zeiten. Sammelbesichtigungen sind unzulässig. Wir arbeiten deshalb ausschließlich mit terminierten Einzelterminen.

Die Kaution geht auf den Käufer über und muss im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Ohne saubere Regelung können Sie gegenüber dem Mieter weiter in der Haftung bleiben.

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei berechtigtem Eigenbedarf. Bei Umwandlung in Wohnungseigentum gilt zusätzlich eine Sperrfrist von in der Regel drei Jahren, in angespannten Märkten länger.

Bei vermieteten Objekten greift die Zehnjahresfrist nach § 23 EStG. Die Ausnahme für Selbstnutzung gilt hier nicht. Klären Sie den Zeitpunkt mit Ihrem Steuerberater, bevor ein Notartermin feststeht. Eine steuerliche Beratung leisten wir nicht.

Mietverträge, Nachweise über Mietanpassungen, Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre, Kautionsnachweis, Grundbuchauszug, Energieausweis, Wohnflächenberechnung und Grundrisse.

Ja. Auf Wunsch vermarkten wir ohne öffentliches Inserat und sprechen ausschließlich vorgemerkte Anleger aus unserem Netzwerk an. Das ist besonders sinnvoll, wenn Ihre Mieter nicht über ein Portal von der Verkaufsabsicht erfahren sollen.

Teilvermietete Objekte sprechen eine eigene Käufergruppe an: Selbstnutzer, die den Hauptteil bewohnen und die Mieteinnahme zur Finanzierung nutzen. Diese Konstellation ist häufig gefragter als ein vollvermietetes Objekt, weil sie beide Vorteile verbindet. Entscheidend sind eine saubere Flächenaufteilung und ein dokumentierter Mietvertrag für die Einliegerwohnung.

Ronny Buder — Ihr Immobilienmakler in Lindau
Ronny Buder
Immobilienmakler & Geschäftsführender Gesellschafter
Mit langjähriger Erfahrung im Bodensee-Immobilienmarkt hat Ronny Buder das Vorteilsmakler-Modell entwickelt: dieselbe professionelle Begleitung wie ein klassischer Makler — Bewertung, Exposé, Verhandlung, Notar-Koordination — jedoch zu einer Provision, die bis zu 50 % unter dem regionalen Standard liegt. Er ist Ansprechpartner für Eigentümer in Lindau, Friedrichshafen, Ravensburg und der gesamten Region.
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